Umweltbonus* Elektromobilität Gebrauchtwagen -
Informationen und Abwicklung
Seit dem 13. Februar 2020 hat die deutsche Bundesregierung die Förderung des Absatzes von elektrisch
betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) auch für junge Gebrauchtwagen beschlossen.
Junge Gebrauchtwagen mit Erstzulassung ab dem 4. November 2019 oder später erhalten nun ähnlich wie
Neuwagen die Förderung von reinen Elektrofahrzeugen (BEV) und Plug-In Hybriden (PHEV).
Alle aktuellen Informationen erhalten Sie hier.
Voraussetzung Förderung junger Gebrauchter
Die Voraussetzungen zur Förderung von jungen Gebrauchtwagen sind aktuell wie folgt:
- Fahrzeug muss sich auf der Liste der BAFA befinden
- Erstzulassung nach dem 04. November 2019
- max. 12 Monate Zulassung auf Ersthalter
- max. 15.000 km bei Zweitzulassung
- keine Auszahlung Umweltbonus Neuwagen oder vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen EU-Staat
- Fahrzeug muss mind. 6 Monate auf Antragssteller in Deutschland zugelassen sein (Haltedauer)
- maximale förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge beträgt wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung)
Art und Höhe der Förderung
Der Umweltbonus wird 1/3 durch die Automobilhersteller (Herstelleranteil) und zu 2/3 durch einen
Bundeszuschuss (Bundesanteil) gewährt.
Antragsberechtigung gemäß BAFA
Antragsberechtigt gemäß BAFA sind:
• Privatpersonen
• Unternehmen
• Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
• Stiftungen
• Körperschaften
• Vereine
Nicht antragsberechtigt sind:
• der Bund und die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen
• alle öffentlichen Einrichtungen des Staates, die den Begriff des öffentlich-rechtlichen Auftraggebers nach
§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfüllen
• Automobilhersteller, die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen
• Antragstellerinnen / Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet
worden ist
Förderung
>> Hier finden Sie die Elektro Vorteile & die Höhe der Förderung für die jungen Gebrauchtwagen <<
* Vorerst gültig bis 31.12.2022, späteste Ummeldung bis 28.02.2023. Der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines/r gebrauchten Audi e-tron 50 quattro* und Audi e-tron Sportback 50 quattro*, Audi Q4 40 e-tron*, Audi Q4 35 e-tron*, Audi Q4 50 e-tron quattro*, Audi Q4 Sportback 35 e-tron*, Audi Q4 Sportback 50 e-tron quattro*, Audi A3 Sportback 40 e-tron*, Audi A3 Sportback 40 TFSI e*, Audi A3 Sportback 45 TFSI e*, Audi A6 Avant 50 TFSI e quattro*, Audi A6 Avant 55 TFSI e quattro*, Audi A6 Limousine 50 TFSI e quattro*, Audi A6 Limousine 55 TFSI e quattro*, Audi A7 Sportback 50 TFSI e quattro*, Audi Q3 45 TFSI e*, Audi Q3 Sportback 45 TFSI e*, Audi Q5 50 TFSI e quattro*, Audi Q5 55 TFSI e quattro*, Audi Q5 Sportback 50 TFSI e quattro* und Audi Q5 Sportback 55 TFSI e* durch Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine wird mit dem Umweltbonus inklusive Innovationsprämie gefördert, sofern das Fahrzeug nach dem 04.11.2019 erstzugelassen sowie nach dem 03.06.2020 und bis zum 31.12.2022 zweitzugelassen wird und der Erwerb nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert wird. Das Fahrzeug muss nach dem 04.11.2019 erstmalig in der EU zugelassen worden sein und darf maximal für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten erstzugelassen gewesen sein und eine Laufleistung von maximal 15.000 Kilometern aufweisen. Das Fahrzeug darf noch nicht durch den Umweltbonus oder eine vergleichbare staatliche Förderung eines anderen Mitgliedsstaates der EU gefördert worden sein. Das Fahrzeug muss auf den/die Antragstellerin zugelassen werden (Zweitzulassung) und mindestens 6 Monate zugelassen bleiben. Die Höhe des Umweltbonus inklusive Innovationsprämie beträgt für den Audi e-tron 50 quattro*, Audi e-tron Sportback 50 quattro*, Audi Q4 40 e-tron*, Audi Q4 35 e-tron*, Audi Q4 50 e-tron quattro*, Audi Q4 Sportback 35 e-tron* und Audi Q4 Sportback 50 e-tron quattro* insgesamt 7.500 Euro und für den Audi A3 Sportback 40 e-tron*, Audi A3 Sportback 40 TFSI e*, Audi A3 Sportback 45 TFSI e*, Audi A6 Avant 50 TFSI e quattro*, Audi A6 Avant 55 TFSI e quattro*, Audi A6 Limousine 50 TFSI e quattro*, Audi A6 Limousine 55 TFSI e quattro*, Audi A7 Sportback 50 TFSI e quattro*, Audi Q3 45 TFSI e*, Audi Q3 Sportback 45 TFSI e*, Audi Q5 50 TFSI e quattro*, Audi Q5 55 TFSI e quattro*, Audi Q5 Sportback 50 TFSI e quattro*, Audi Q5 Sportback 55 TFSI e* insgesamt jeweils 5.625 Euro und kann jeweils gewährt werden, sofern der Kaufpreis des Gebrauchtfahrzeugs maximal einen Schwellenwert erreicht, der aus 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung und ohne Berücksichtigung von Preisnachlässen) abzüglich des Bruttoherstelleranteils gebildet wird. Dies gilt entsprechend für Leasingfahrzeuge. Ein Drittel des Umweltbonus wird seitens der AUDI AG direkt auf den Nettokaufpreis gewährt, zwei Drittel des Umweltbonus (Bundesanteil am Umweltbonus inklusive Innovationsprämie) werden nach positivem Zuwendungsbescheid auf Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter https://www.bafa.de ausbezahlt. Der Antrag auf Gewährung des Bundesanteils am Umweltbonus muss spätestens ein Jahr nach Zulassung über das elektronische Antragsformular unter https://www.bafa.de eingereicht werden.